AGB

Leopark AGB mit 01.01.2018

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

die motorischen und geistigen Fähigkeiten der Kinder zu fördern ist uns ein großes Anliegen. Im Leopark wurde dies in einem geschützten Rahmen realisiert. Sämtliche Spielgeräte entsprechen den höchsten sicherheitstechnischen Ansprüchen – natürlich vorausgesetzt, sie werden entsprechend den dafür vorgesehenen Richtlinien benutzt. Bitte achten Sie darauf, dass sich Ihr Kind an die folgenden Regeln hält und den Anweisungen unseres geschulten Personals Folge leistet. Nur so können wir das größtmögliche Spielvergnügen garantieren.

Viel Spaß beim Spielen!

 

I. Bestimmung

Leopark ist ein Spielplatz, der der Erholung und der Gesundheit der Kinder dienen soll.

II. Benutzungsberechtigter Personenkreis

Der Spielplatz wurde für Kinder angelegt, sämtliche Spielgeräte können jedoch im Allgemeinen von Personen mit einem Körpergewicht bis zu 90 kg benutzt werden. Die Benutzung dieses Spielplatzes ist grundsätzlich allen Kindern im Alter bis zu 10 Jahren in gleichem Maße gestattet. Der Kleinkinderbereich ist für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reserviert. Natürlich haben auch die Eltern bzw. Aufsichtspersonen Zutritt zum Kinderspielplatz. Auch Kinder über 10 Jahre sowie Jugendliche und Erwachsene können den Kinderspielplatz und die Geräte benutzen. Sie sind jedoch verpflichtet, sich so zu verhalten, dass insbesondere die jüngeren Benutzer nicht gefährdet werden. Bei rücksichtslosem oder fahrlässigem Verhalten auch nach Ermahnung durch das Aufsichtspersonal, erfolgt der Ausschluss von der Benutzung des Spielplatzes.

III. Öffnungszeiten

Der Leopark ist Freitag, Samstag, Sonntag und an allen schulfreien Tagen in der Steiermark, ausgenommen Sommerferien von 11.00 bis 19.00 Uhr geöffnet. Der Leopark behält sich das Recht vor, die Öffnungszeiten an speziellen Feiertagen wie Weihnachten und Neujahr zu ändern.

IV. Umfang der Benutzungsrechte

Der Umfang des Benutzungsrechts richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Ein Anspruch auf gleichartigen Ausbau des Spielplatzes bzw. auf sofortigen Ersatz für eine außer Betrieb gesetzte Attraktion besteht nicht. Für die Dauer von Reinigungs- bzw. Wartungsarbeiten können der Spielplatz oder einzelne Spielstationen gesperrt werden.

V. Haftung des Betreibers

Die Nutzung der verschiedenen Spielelemente erfolgt auf eigene Gefahr. Deren Sicherheit wurde durch den TÜV oder eine andere vergleichbare Einrichtung überprüft und wird von den Herstellern im Rahmen der Nutzungsvorschriften, wie etwa der EN14960, gewährleistet.

Die Gerätschaften entsprechen damit den höchsten Sicherheitsanforderungen und werden regelmäßig überprüft und gewartet, um die Beibehaltung dieses Standards fortlaufend sicher zu stellen. Für Schäden, die Kindern, Eltern oder anderen Besuchern des Leoparks dennoch, etwa aufgrund von eigener unsachgemäßer Behandlung bzw. Handhabung der Gerätschaften resultieren, sind die Eltern, bzw. die anderen erwachsenen Begleiter oder Erziehungsberechtigten der Kinder verantwortlich.

Der Betreiber übernimmt keine Aufsichtspflicht!

Der Betreiber haftet bei Verletzungen durch schadhafte Anlagen nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für andere Schäden, insbesondere nicht für Verletzungen, die durch falsche Benützung der Anlagen entstehen und die sich Kinder untereinander zufügen und nicht für die Beschädigung oder den Verlust von mitgebrachten Gegenständen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Besuchers entstehen.

Diese Regelung gilt auch für den Zeitraum einer Geburtstagsfeier.

VI. Verhalten im Leopark

  1. Kinder haben ausschließlich in Begleitung eines Elternteils, eines Erziehungsberechtigten oder eines Aufsichtsberechtigten (das ist eine vom Erziehungsberechtigten ermächtigte, erwachsene Begleitperson) Zutritt zum Leopark.
  2. Die Eltern und Begleiter der Kinder sind angehalten, die in die Räumlichkeiten des Leoparks geführten Kinder in der Weise selbst zu beaufsichtigen, dass Schäden an der Einrichtung und den Gerätschaften vermieden werden.
  3. Hinsichtlich der Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Leoparks gilt der Grundsatz einer pfleglichen und schonenden Behandlung. Bei grobem Verstoß gegen grundsätzliche Richtlinien können die betreffenden Personen ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Park-Leitung oder seitens des von dieser entsprechend bevollmächtigten Person des Leoparks verwiesen werden. Dabei haben das betreffende Kind und dessen erwachsene Begleitperson den Leopark zu verlassen.
  4. Die Eltern/Begleitpersonen sind für das Handeln der Kinder verantwortlich. Das beschäftigte Personal steht als Aufsichtspersonal an einzelnen Stationen zur Verfügung, ohne dass damit ein Betreuungsverhältnis begründet wird.
  5. Das Klettern an den Außenwänden und Netzen der Spielgeräte und Trampoline ist untersagt. Außerhalb der Kleinkinderspielanlage haben Kinder unter 5 Jahren nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Bei der Benutzung sämtlicher Module des Leoparks sind die Füße mit Socken oder Strümpfen zu bekleiden.
  6. Das unterschiedliche Alter der Kinder erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Besonders die größeren Kinder sowie Jugendliche und Erwachsene haben sich deshalb so zu verhalten, dass die kleineren durch sie keinen Schaden erleiden und ungestört spielen können.
  7. Bei der Benutzung des Spielplatzes und beim Aufenthalt auf diesem sind unzumutbare Störungen und Belästigungen anderer zu vermeiden.
  8. Den Anweisungen des Leopark-Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
  9. Im Leopark ist insbesondere Folgendes untersagt:

    – den Spielplatz außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen zu befahren,
    – Hunde oder sonstige Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),
    – außer auf besonders ausgewiesenen Bereichen des Leoparks Ballspiele aller Art durchzuführen,
    – die Mitnahme von eigenem Spielzeug in die Spielanlage, vor allem harte, lose oder spitze Gegenstände (das gilt auch für Erwachsene),
    – Feuer oder Kerzen anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche pyrotechnische Dinge abzubrennen,
    – in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen,
    – das Mitbringen von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Säuglingsnahrung),
    – der Verzehr von Speisen oder Getränken außerhalb des Gastronomie-Bereichs,
    – sich im Spielplatzbereich in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand aufzuhalten.

  10. Im gesamten Leopark herrscht Rauchverbot!

VII. Ausschluss von der Benutzung des Leoparks

  1. Kinder können von der Benutzung des Spielplatzes und deren Einrichtungen für eine bestimmte Zeit oder ganz ausgeschlossen werden, wenn sie oder ihre Eltern den obigen Bestimmungen und der Zweckbestimmung des Leoparks zuwiderhandeln bzw. von den Aufsichtspersonen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten.
  2. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 1 können besonders unverträgliche Kinder für eine bestimmte Zeitdauer von der Benutzung des Spielplatzes ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt auch für erwachsene Personen bei entsprechendem Verhalten.

VIII. Schadensersatzansprüche des Betreibers

Wer den Leopark oder seine Einrichtungen mutwillig oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist dem Betreiber gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Für Schäden, welche durch Kinder auf dem Spielplatz mutwillig angerichtet werden, haften deren Eltern nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Schadensanzeigen

Von den Benützern des Kinderspielplatzes bzw. deren Aufsichtspersonen wird erwartet, dass alle von ihnen wahrgenommenen Zuwiderhandlungen Dritter bzw. festgestellten Mängel an den Spieleinrichtungen und Anlagen dem Park-Manager unverzüglich gemeldet werden.

X. Ablichtung von Bilder und Videos

Mit Betreten des Leoparks stimmt der Benutzer des Leoparks der Ablichtung seiner Person bzw. seiner minderjährigen Begleiter und Kinder wie der unentgeltlichen Veröffentlichung der Bilder und Videos für ausschließlich eigene Werbeformen des Leoparks zu.

XI. Stornierung einer Geburtstagsfeier

Leider haben wir in der Vergangenheit immer wieder erlebt, dass nachdem wir den Geburtstagstisch reserviert (manche Tage sind ausgebucht, andere Eltern hätten gerne einen Platz gehabt) und aufgedeckt hatten, dass niemand gekommen ist.

Bitte 2 Tage vor dem reservierten Termin per E-Mail an leo@leopark.at stornieren, ansonsten müssen wir 22,- € Stornogebühr verrechnen!

Wir bitten um euer Verständnis.

XII. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

Sankt Michael in der Obersteiermark, 04.10. 2018.